Mindestlohn mit Übergangsregelungen

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Ab 2015 gilt ein allgemein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde in ganz Deutschland. Keine Branche ist vom Mindestlohn ausgenommen. Ganz fix ist die Lohngrenze nicht: Zunächst werden noch Toleranzen durch auslaufende Tarifverträge gebilligt.

Als Novum soll ab 2017 flächendeckend in der Bundesrepublik Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn wie in vielen weiteren Staaten in Europa umgesetzt sein. Für Zeitungszusteller und Saisonarbeiter sieht die Mindestlohnregelung Übergangsfristen bis 2017 vor. Auffallen wird das wenigen: Die schleichende Inflation wird übersehen, der Wert „8,50 Euro Stundenlohn“ bleibt im Gedächtnis. Der bekannte Ökonom Keynes nannte das die Geldillusion. Der Mindestlohn soll aber durch eine Kommission alle zwei Jahre angepasst werden. Geändert wurden außerdem die Ausnahmeregeln für Praktikanten: Pflicht-Praktika im Rahmen einer Ausbildung sind grundsätzlich vom Mindestlohn ausgenommen. Bei den Praktika zur beruflichen Orientierung vor einer Ausbildung gilt, dass erst nach drei Monaten und nicht wie bisher nach sechs Wochen der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden muss. Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Regelung ausgenommen. Für Langzeitarbeitslose wird erst nach sechs Monaten der gesetzliche Mindestlohn gezahlt.

Die Unruhe und Unsicherheit in Sportvereinen ist beendet. Übliche Vergütungen unter 8,50 Euro Stundenlohn können in Sportvereinen nach wie vor abgerechnet werden. Denn mehr können sich die Sportvereine für die Ehrenamtlichen nicht leisten. Auch Amateur- und Vertragssportler fallen nicht unter den Arbeitnehmer-Begriff, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund stehen. Schließlich geht es hier um die Ehre.


Die aufgeführten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar.
Im Einzelfall sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden.

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