Ferienjob und Steuerzahlung

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Viele Schüler und Studenten haben in den Ferien ein gemeinsames Ziel: Das Taschengeld soll mit einem Ferienjob aufgebessert werden. Dazu stehen die gesamten Schul- oder Semesterferien zur Verfügung.

Wird die Arbeitszeit auf 50 Arbeitstage oder einen Zeitraum von zwei Monaten begrenzt, bleibt die Beschäftigung frei von Sozialabgaben. Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag werden über die Lohnsteuerkarte einbehalten. Wegen der geringen Höhe der Einnahmen fließen die Beträge über die spätere Einkommensteuererklärung wiederum zurück.

Wird der Job regelmäßig länger als für zwei Monate im Jahr ausgeübt, handelt es sich um einen Mini-Job, wenn pro Monat nicht mehr als 450 Euro verdient werden. Der Arbeitgeber übernimmt dann Sozialabgaben und Steuern, was aber die Mini-Jobber selbst nicht belastet. Dieser Lohn muss nicht in der Steuererklärung auftauchen, selbst wenn Schüler oder Studenten weitere steuerpflichtige Einnahmequellen besitzen.
Bezieher von BAföG dürfen die Verdienstgrenze von 400 Euro nicht überschreiten. Ansonsten droht die Kürzung der Leistung. Schüler und Studenten bleiben während des Ferienjobs bei der Krankenversicherung ihrer Eltern mitversichert. In den Semesterferien kann der Student 40 Stunden die Woche bei einem Verdienst unter 4800 Euro p.a. arbeiten, ohne dass sein Anspruch auf die Familienversicherung seiner Eltern erlischt. Die beitragsfreie Familienversicherung für Schüler und Studierende gilt bis zum 25. Lebensjahr.


Die aufgeführten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar.
Im Einzelfall sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden.

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