Viel Vermögen, viel Verantwortung

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Auf die heutige Erbengeneration kommt einiges zu: Schätzungen zufolge wird in den kommenden Jahren Vermögen im Wert von drei Billionen Euro auf die nächste Generation übertragen. In Tausenden familiengeführten Unternehmen steht die Nachfolge auf der Agenda. Die Entscheidung über den geeigneten Nachfolger führt oft zu Streit. Nicht weniger brisant: die Erbschaftssteuer.

Der Steuerexperte Bernhard Hagenbring erläutert die Brisanz: „Unter Umständen kann die Erbschaftssteuer, die Kapitalbasis eines Unternehmens so stark schwächen, dass eine Weiterführung durch den Nachfolger, damit die Existenz des Unternehmens problematisch wird.“ Natürlich hat der Fiskus Interesse an möglichst sprudelnden Steuereinnahmen, andererseits ist es nicht im Interesse der Politik, florierenden Unternehmen das Wasser abzugraben und damit Arbeitsplätze zu vernichten. Deshalb wird nach der aktuellen Regelung Betriebsvermögen zu 85 Prozent von der Steuer verschont, wenn der Betrieb mindestens fünf Jahre bei gleicher Lohnsumme fortgeführt wird.

Kontinuität und Kapital

Die günstige Gestaltung der Erbschaftssteuer ist der Grund, warum vorweggenommene Erbschaften aktuell Hochkonjunktur haben. „Der Bundesfinanzhof hat Zweifel an der verfassungsgemäßen Ausgestaltung der Erbschaftsteuer beim Betriebsvermögen. Deshalb wird die Erbschaftssteuer vom Finanzamt nur noch vorläufig festgesetzt.“ erklärt der Steuerexperte.

Kluge Unternehmer sollten die Nachfolge also personell und finanziell frühzeitig planen, erläutert Bernhard Hagenbring: „Neben der Wahlmöglichkeit zwischen verschieden steuerlichen Verschonungsoptionen hat der Unternehmer weitreichenden Gestaltungsspielraum. Von der Ausgliederung und Verlagerung von Unternehmensteilen bis zu Änderung des Bewertungsverfahrens und Neubewertung von Betriebsvermögen sind der Kreativität kaum Grenzen gesetzt.“

Für Steuerberater, Notare und Steuerjuristen ist das Betätigungsfeld Erbschaftsteuerplanung und Steuerminimierung umfangreicher geworden. Insbesondere die Gestaltung und Vorsorge für den Erbfall bedarf sorgfältiger Planung und regelmäßiger Kontrolle. „Dabei kann es vorkommen, dass die Maßnahmen volkswirtschaftlich kontraproduktiv sind.“ warnt Bernhard Hagenbring. „Für die Lohnsummengrenze gilt der durchschnittliche Lohnaufwand während der letzten fünf Jahre vor dem Erbfall bzw. der Schenkung. Unternehmer können auf den Gedanken kommen, rechtzeitig Arbeitsplätze abzubauen und durch externe Mitarbeiter zu ersetzen. Die Lohnsumme ist im Moment der Erbschaft somit nach unten korrigiert. Eine weitere Möglichkeit ist die Umwandlung von Verwaltungsvermögen in steuerfreies Betriebsvermögen“.

Hochkonjunktur für Optimierer

Die Bewertung der Unternehmen für Zwecke der Erbschaftsteuer muss sich am Verkehrswert orientieren und nicht mehr – wie früher – an den zumeist deutlich niedrigeren Steuerbilanzansätzen. Bernhard Hagenbring erklärt den Unterschied: „Während die Steuerbilanz jedes Jahr zu erstellen ist, ist der Verkehrswert eines Unternehmens im Erbfall oder bei einer Schenkung gesondert zu ermitteln.“ Aufgrund der Gestaltungsmöglichkeiten werden allerdings die Finanzbehörden genauer hinschauen. Der Steuerexperte Hagenbring geht davon aus, dass die Zahl der Nachprüfungen durch die Finanzbehörden und Kontrollgutachten steigen wird.

„Auch das Privatvermögen des Erblassers kann steueroptimierend verlagert werden.“ rät der Steuerexperte: „Bankguthaben auf einem privaten Konto unterliegt zu 100 Prozent der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Bargeld auf einem Betriebskonto dagegen ist bei der Regelverschonung zu 85 Prozent und bei der Optionsverschonung zu 100 Prozent freigestellt.“ Da die Gesetzgebung durch die Prüfung des Verfassungsgerichtes in der Schwebe ist, bleibt viel Spekulation. Bernhard Hagenbring vermutet: „Die Begünstigung des Betriebsvermögens wird bleiben, evtl. wird es eine Wegzugsbesteuerung bei Betriebsverlagerung geben.“ Als Fazit kann festgehalten werden, dass die Nachfolgeregelung frühzeitig geplant werden sollte und durch fachkundige Beratung begleitet werden sollte.


Die aufgeführten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar.
Im Einzelfall sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden.

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