Verschärfte Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige

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Kein Freikauf von der Steuerschuld ab 2015: Trotz prominenter Fälle in der Vergangenheit tritt auch für die sogenannten „kleineren Summen“ ab 25.000 Euro keine Straffreiheit mehr ein. Die Steuerhinterziehung wird nicht bagatellisiert.

Die Straffreiheit einer Steuerstraftat tritt bereits ab einer hinterzogenen Steuersumme von 25.000 Euro trotz Selbstanzeige nicht mehr in Kraft, die Verfolgung kann jedoch mit Extra-Zahlungen verhindert werden. Sanktionen richten sich nach der Höhe der Summe: Die strafrechtliche Verfolgung kann künftig gestaffelt nach der Höhe des jeweiligen hinterzogenen Schwarzgeldbetrags durch eine Zuzahlung von mindestens 10 Prozent abgewendet werden. Bei über 25.000 Euro ist ein 10-prozentiger Zuschlag erforderlich, bei über 100.000 Euro ein Zuschlag von 15 Prozent und bei einem Geldvolumen von über einer Million Euro ein Zuschlag von 20 Prozent. Alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre müssen aufgearbeitet werden. Steuertipp: Die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige ist ein komplizierter Vorgang und bedarf einer umfangreichen Vorbereitung und Beratung mit dem Steuerberater.

Zu späte Selbstanzeige: Wenn der Betriebsprüfer sich anmeldet, ist die Chance auf die Selbstanzeige vertan. Das betrifft den gesamten Personenkreis, der an dem Steuerdelikt beteiligt ist. Besonderheit für zwei Fälle aus der Betriebspraxis: Bei verspäteten oder korrigierten Umsatzsteuer- bzw. Lohnsteuer-Voranmeldungen. Aufgrund der in der Praxis häufigen Korrekturen war hier in der Vergangenheit mit einem Straf- und Bußgeldverfahren zu rechnen. Ab 2015 gelten die Korrekturen als wirksamer Teil einer Selbstanzeige: Eine nachträgliche Zinszahlung und eine finanzielle Sanktion werden nicht wirksam.


Die aufgeführten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar.
Im Einzelfall sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden.

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