Fotovoltaik: Ist die Vorsteuer bei der Dachsanierung abzugsfähig?

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Mit einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach werden Sie nach dem Umsatzsteuergesetz zum Unternehmer: wenn Sie den eigenen Strom verkaufen. Ein Vorteil für den Unternehmer ist es, dass ein Vorsteuerabzug beim Kauf der Anlage möglich ist.

Ein bislang nicht unternehmerisch tätiger Steuerzahler lässt auf seinem privaten Wohnhaus eine Fotovoltaikanlage installieren. Den von der Fotovoltaikanlage produzierten Strom speist er gegen eine Vergütung in das öffentliche Netz. Damit wird er zum Unternehmer und kann die Umsatzsteuer aus dem Kauf der Anlage als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen. Für die Errichtung der Fotovoltaikanlage musste das Dach umgedeckt werden. Die bestehende Wellplattenbedachung war zuvor nicht sanierungsbedürftig. Die Sanierung war jedoch Voraussetzung für die Baugenehmigung der Fotovoltaikanlage.

Daher wollte der Hausbesitzer in der Unternehmereigenschaft den Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend machen. Das Finanzgericht ließ jedoch nur einen anteiligen Vorsteuerabzug zu. Abzugsfähig ist nur die Vorsteuer, die in einem direkten Zusammenhang mit dem Betrieb der Fotovoltaikanlage steht. Die weitere Sanierung des Daches stand jedoch nur bedingt im Zusammenhang mit der Errichtung der Solaranlage. Mit der Umsatzsteuerpflicht kommt bei der Stromeinspeisung etwas Arbeit auf den Neu-Unternehmer zu. Er muss dem Netzbetreiber 19 Prozent Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung in Rechnung stellen und diese ans Finanzamt abführen.


Die aufgeführten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar.
Im Einzelfall sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden.

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