Fiskus beteiligt sich an Geburtskosten

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Endlich ist es so weit: Der Nachwuchs ist da. Nicht nur die Eltern sind glücklich darüber, dass die Familie sich vergrößert, sondern auch das Finanzamt, denn mit dem neuen Erdenbürger rückt ein weiterer Steuerzahler nach. Doch der Fiskus tut auch etwas für den Nachwuchs, indem es sich an den Geburtskosten beteiligt. Folgende Ausgaben im Rahmen der Geburt können die Steuern mindern.

Die Geburt eines Kindes ist mit Kosten verbunden. Viele hiervon können von der Steuer abgesetzt werden. Zunächst können sämtliche Kosten für die Entbindung, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, steuerlich geltend gemacht werden. Dazu gehören Ausgaben für Arzt, Hebamme und das Krankenhauspersonal. Im Vorfeld einer Geburt können verschiedene geburtsvorbereitende Maßnahmen erforderlich sein. Ausgaben zur Schwangerschaftsvorbereitung können ebenfalls steuermindernd angesetzt werden. Voraussetzung: Sie müssen medizinisch notwendig sein. Als Nachweis dient ein ärztliches Attest. Gleiches gilt für die Teilnahme an Rückbildungskursen. Auch Hilfsmittel wie Kräutertinkturen, Pflanzensäfte oder Eisenpräparate können abgesetzt werden, wenn sie vom Arzt verschrieben werden. Wird nach der Geburt eine Haushaltshilfe benötigt, können diese Kosten, je nach Einkommen, ebenfalls angegeben werden.

Sämtliche Ausgaben wirken sich allerdings erst dann steuermindernd aus, wenn die sogenannte „zumutbare Eigenbelastung“ überschritten wird. Dieser Eigenanteil hängt vom Einkommen, Familienstand und Anzahl der Kinder ab. Die entstandenen Kosten lassen sich also erst dann angeben, wenn die Belastungsgrenze überschritten wird.


Die aufgeführten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar.
Im Einzelfall sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden.

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